Satzung

Des Reiterverein Rüthen und Umgebung e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Reiterverein Rüthen und Umgebung e.V.“ (nachfolgend RV RuU bezeichnet.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59602 Rüthen, Spitze warte, Kreis Soest, Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
  3. Der RV RuU ist Mitglied des Verbandes der Reitvereine des Kreises Lippstadt u. Umgebung e.V. Der RV RuU erkennt die Satzung und Ordnung dieses Verbandes, sowie die Bestimmungen der „Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen“ an.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Warstein eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck und Aufgaben des RV RuU sind:
    1. Die Förderung des reit- und Fahrsports und der Pferdehaltung und Ausbildung
    2. Die Jungendpflege durch Erziehung zum Gemeinschaftssinn und zur Toleranz; die Förderung ihrer Gesundheit durch den Reitsport. Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt er eigne Veranstaltung durch und bechickt fremde (Pferdeleistungsprüfungen, Turniere, Jagden, Reitwanderungen, Begegnungen, Lehrgänge u. dgl.)
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zuwendungen der Abgabeordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports (Ausbildung insbesondere jugendlicher und erwachsener Personen im Reit- und Fahrsport). Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Er enthält sich jeder Parteipolitischen Tätigkeit.
    1. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verein.
    2. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalsanteile und dem gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben Freund eun Gönner des Pferdesports im Vereinsgebiet, desgleichen juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Antrag der Mitgliedschaft im Verein ist an die Geschäftsstelle der RV RuU zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
  • Die Aufnahme im RV RuU kann vom Vorstand abgelehnt werden. Für etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen vom Vorstand Gründe nicht genannt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Austritt aus dem RV RuU, der zum Jahresende rechtskräftig wird und spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären ist;
  • Auflösung des RV Rüthen und Umgebung
  • Durch Vorstandsbeschluss; bei Nichtbezahlung der Beiträge oder nach dreimaliger schriftlicher Mahnung von fälligen Rechnungen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auch bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstößen gegen die Satzung. Vor der Beschussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zur beabsichtigten Ausschließung zu äußern.

Anfechtung der Berufung an die an die Mitgliederversamlung kann gewährt werden.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen;
sie sind jedoch zur Zahlung des Beirages bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres verpflichtet

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Kein Mitglied hat oder erhält irgenwelche Sonderrechte.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Satzungs- und Vereinsbeschlüsse zu befolgen und die festgesetzten Beiträge bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen;
  2. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des RV RuU zu unterstützen;
  3. Alles zu unterlassen, was gegen die Reiterlehre verstößt oder dem Ansehen des RV RuU abträglich ist;
  4. Die Mitgliederjahresbeiträge werden auf Beschuss der Mitgliederversammlung festgesetzt;
  5. Die Teilnahmeberechtigung an Turnieren für Mannschaftswettbewerbe als Vertreter des RV RuU erteilt der Vorstand.

§ 7 Organe des Rv RuU

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Der Beirat

1.1 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des RV RuU. Ihr gehören alle Stammmitglieder des Vereins an.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 15% der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen.

1.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Beirates
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Entgegennahme des geschäfts- und Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderung
  • Beratung und Beschlussfassung gestellter Anträge
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und sonstiger Gebühren
  • Enthebung gewählter Mitglieder von ihren Ämtern
  • Ernennung der Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des RV RuU

1.3

  • Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Stimmberechtigt mit je einer Stimme ist jedes erschienen Mitglied des RV RuU, das am Tag der Mitgliederversammlung das 15te Lebensjahr vollendet hat, seinen Jahresbeitrag bezahlt hat und seit wenigstens 3 Monaten eingetragenes Stamm-Mitglied des RV RuU ist. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  • Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch eine Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine neue Abstimmung. Ergibt diese wiederum Stimmengleichheit, so gilt der Vorschlag als abgelehnt.
  • Wahlen und Abstimmung erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder muss durch versteckte Stimmzettel abgestimmt werden.
  • Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie müssen mit der Einladung in der Tagesordnung angekündigt sein.
  • Die Enthebung der gewählten Mitglieder von ihren Ämtern kann nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
  • Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinen gesetzlichen Vertreter abzuzeichnen und zu den Akten zu nehmen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Olympiakomitee der Reiterei, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar nur zur Förderung des Reitsports, zu verwenden hat.
  • Die Auflösung des RV RuU kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Vorstand

2.1 Der Vorstand besteht aus

  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem Geschäftsführer
  • Dem Kassenwart
  • Dem Schriftführer
  • Dem Jugendwart oder
  • Dem stellvertretenden Jugendwart

2.2

Der Vorstand wird, bis auf die Jugendwarte, von der Mitglieder Versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.
Hinweis: Siehe Satzungsänderung vom 10.01.86
Scheidet ein Mirglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen

2.3 Dem Vorstand obliegt:

  • Die Führung und Vertretung des RV RuU
  • der verfügung der vereinseigenen Mittel

2.4
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglied innerhalb von 3 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn weigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

2.5
Der Vorsitzende allein vertritt den RV RuU gerichtlich und außergerichtlich oder der zweite Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.

2.6
Der Vorsitzende des RV RuU oder der 2. Vorsitzende beruft und leitet alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
Der RV RuU-Vorstand entscheidet mir einfacher Mehrheit. Wird von dem Beschluss ein Mitglied des Vorstandes betroffen, so scheidet er bei der Abstimmung aus.

2.7
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des RV RuU gemäß den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes.

2.8
Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte nach den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes.

2.9
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Vorgänge und führt die Protokolle gemäß den Beschlüssen und Weisungen des Vorstandes.

2.10
Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern unter 16 Jahren gewählt und vertreten diese Mitglieder der RV RuU im Vorstand. Im Jugendausschuss des Verbandes der Reitervereine des Kreises Lippstadt und außerhalb des Vereins.

2.11
Alle weiteren, nicht fixierten, doch satzungsmäßigen Aufgaben des Vorstandes werden aufgrund den Vorstandsbeschlüssen von den einzelnen Mitgliedern übernommen.

3. Der Beirat

3.1 Der Beirat besteht aus:

  • dem 1. Beirat
  • dem 2. Beirat
  • dem 3. Beirat
  • dem 4. Beirat
  • dem 5. Beirat

3.2
Der Beirat unterstützt den Vorstand und berät gemeinsam mit dem Vorstand. Der Beirat erledigt bestimmte satzungsmäßige Aufgaben. Diese Aufgaben werden durch Vorstandsbeschlüsse fixiert und dann an den Beirat oder an einzelne Mitglieder delegiert.

§ 8 Die Jugendordnung

Die Jugendordnung ist fester Bestandteil der RV RuU- Satzung. Sie sichert die Stellung der Mitglieder unter 16 Jahre innerhalb des RV RuU. Die Reiterjugend des RV RuU umfasst alle ordentlichen Mitglieder unter 16 Jahren.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Redaktionelle Änderungen an der Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

gez. Wilhelm v. Garrel (1. Vorsitzender)
gez. Georg Henze (2. Vorsitzender)
gez. Christa Rustige Canstein (Geschäftsführer)

Die oben genannte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.Dec.1979 unter Tagesordnungspunkt „8. Satzungsänderung in der angekündigten und vorgelegten Form einstimmig beschlossen.“

Satzungsänderung vom 10.01.86

„Der Vorstand des RV RuU bis auf den Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre, aber jeweils um 2 Jahre versetzt gewählt.

Die vorstehende Satzungsänderung wurde einstimmig beschlossen.“

gez. Georg Henze sen. (1. Vorsitzender)
gez. Werner Arens (Geschäftsführer)

Vereinssatzung

  

 

 

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